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Strassenverkehrsgesetz

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In der Schweiz gelten gemäß Strassenverkehrsgesetz (SVG) Rollski als sogenannte fahrzeugähnliche Geräte (fäG). Es gilt anzumerken, dass der Begriff Rollski in den Gesetzesbestimmungen nicht aufgeführt ist (im Gegensatz zu Rollschuhen), dass aber die gleichen Gesetze / Regeln gelten.

 

  • Als fahrzeugähnliche Geräte werden mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel bezeichnet, die ausschliesslich durch eigene Körperkraft angetrieben werden. Dazu gehören Rollschuhe, Inline-Skates, Skateboards, Trottinette und Kinderräder.

  • Sie dürfen überall dort eingesetzt werden, wo sich Fußgänger bewegen dürfen, außerdem auch auf Radwegen und bei geringem Verkehrsaufkommen auf Nebenstraßen.

  • Hauptstraßen sind nicht erlaubt.

  • Sie haben sich an Fußgänger- und 'fäG'-Verbotstafeln (Verbotstafel mit einem Inlineschuh darauf) zu halten.

  • Nachts ist vorne ein weißes und hinten ein rotes Licht zur Markierung anzubringen. 'fäG' haben gleiche Rechte wie Fußgänger, so auch am Fußgängerstreifen.


Art. 50
.1 Strassenbenützung

 

Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:

  • den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen;

  • Radwegen;

  • der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;

  • der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.


Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.

 


Art. 50a
.1 Verwendung als Verkehrsmittel

  • Für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln.

  • Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. Beim Überqueren der Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren.

  • Sie müssen auf der Fahrbahn rechts fahren. Auf Radwegen haben sie die für die Radfahrer vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.

  • Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte oder ihre Benützer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.


Art. 31 SVG

Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

 


Art. 32 Abs. 1 SVG

Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.

Hier erlaubt

  • Auf offiziellen Skate- und Radwegen.

  • Auf für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen.

  • In Tempo-30- und Begegnungszonen.

  • Auf der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen zum Zeitpunkt der Benützung gering ist.

Hier verboten

  • Auf Hauptstrassen.

  • Auf signalisierten gelben Radstreifen.

  • In Fussgänger-Verbot-Zonen.

  • Im Verbot für fahrzeugähnliche Geräte.

Kurzfassung
 

  • Für die Benützung von Rollski gelten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln.

  • Die Geschwindigkeit ist den Umständen und Besonderheiten des Gerätes anzupassen. Das ist insofern wichtig, als dass Rollski grundsätzlich keine Bremsen haben.

  • Auf Fussgänger ist Rücksicht zu nehmen und diesen den Vortritt gewähren.

  • Auf der Fahrbahn muss rechts gefahren werden. Auf Radwegen muss die für Radfahrer vorge-schriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

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